Übersicht

Impressum

Ein Impressum (lat. impressum „Hineingedrücktes“ bzw. „Aufgedrücktes“) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangabe in Publikationen, die Angaben über den Verlag, Autor, Herausgeber oder die Redaktion enthält, vor allem um die presserechtlich für den Inhalt Verantwortlichen kenntlich zu machen. Oft werden auch zusätzliche Informationen wie Druckerei, Erscheinungsweise, Erscheinungsjahr und Erscheinungsort aufgeführt. Je nach Art der Publikation und konkreter Gesetzeslage müssen oder mussten auch zusätzliche Angaben enthalten sein, beispielsweise zur steuerlichen Situation des Herausgebers oder eine erfolgte Prüfung durch die Zensur.

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Die gerichtlichen Hinweispflichten normieren die Ansprüche der Prozessparteien, durch das Gericht auf besondere Umstände oder Auffassungen des Gerichts hingewiesen zu werden. Sie differieren in den einzelnen Verfahrensordnungen.

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Als Newsletter wird ein (meist elektronisches) regelmäßig erscheinendes Rundschreiben bezeichnet.

Newsletter werden im ursprünglichen Sinn durch Kirchen, Vereine, Verbände und Unternehmen herausgegeben, um ihre Mitglieder, Kunden oder Mitarbeiter über Neuigkeiten zu informieren. Manche Newsletter sind kostenpflichtig und werden ausschließlich an Abonnenten versandt. Bei Unternehmen sind sie eine moderne Form der Kundenzeitschrift. Viele als Newsletter bezeichnete E-Mails an Online-Kunden sind faktisch nur reine Werbe-E-Mails mit geringem Informationsgehalt.

Technisch verwandt sind Mailinglisten, bei denen jedoch jedes Mitglied auch Nachrichten an den Verteiler senden kann.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden zur Vereinheitlichung der abzuschließenden Geschäfte formuliert. Auf Basis der AGB sollen die Verträge zustande kommen. Die Verwendung von AGB bietet sich an, wo viele inhaltlich weitgehend gleiche Verträge abgeschlossen werden. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten zahlreiche zwingende Sonderregelungen. Die Richtlinie 93/13/EWG1 wurde in Österreich im (KSchG) umgesetzt, insbesondere sind die Regelungen über „Unzulässige Vertragsbestandteile“ in § 6 KSchG enthalten. Es ist empfehlenswert, eine gesonderte AGB-Version für Verbrauchskunden zu erstellen.

Zu den AGB’s.

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